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Nur qualifizierte Übersetzer für Strafverfahren

In einem Strafverfahren sollte jeder Betroffene das Recht auf einen fairen Prozess ohne Sprachbarrieren haben eine Selbstverständlichkeit, die jedoch noch nicht in allen Rechtsordnungen verankert ist. Der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) unterstützt deshalb die Vorstöße der Europäischen Kommission und des Europäischen Rates, die sich für das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren in den EU-Ländern einsetzen und dazu Richtlinien entworfen haben. Dem Verband fehlt in den Entwürfen jedoch die Festschreibung von Mindestanforderungen an die sprachliche, translatorische und fachliche Qualifikation der eingesetzten Dolmetscher und Übersetzer. Aus diesem Grund hat der BDÜ eine Stellungnahme mit Maßnahmen zur Qualitätssicherung formuliert, die in den Richtlinien festgeschrieben sein sollten.

Eine hohe Qualität der sprachlichen Übertragung ist entscheidend, um Nachteile für Betroffene in einem Strafverfahren zu vermeiden, erklärt BDÜ-Präsident Johann J. Amkreutz. Nur so ist ein faires Verfahren sichergestellt. Der BDÜ fordert in seiner Stellungnahme, dass die Eignung von Dolmetschern und Übersetzern einschließlich der Gebärdensprachdolmetscher durch einen Hochschulabschluss oder einen ähnlichen Eignungsnachweis belegt sein sollte. Außerdem müssten spezielle Kenntnisse der Rechtsterminologie und des  Justizverfahrens nachgewiesen werden. Jeder Mitgliedsstaat sollte zudem ein Verzeichnis mit entsprechend qualifizierten Dolmetschern und Übersetzern führen.

Der Verband empfiehlt in seiner Stellungnahme des Weiteren, bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung auch Vertreter des Berufsstandes mit einzubeziehen. Der BDÜ führt jetzt Gespräche mit Politikern in Brüssel und Straßburg, denn die Richtlinien werden noch im April im Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE-Ausschuss) des Europäischen Parlaments behandelt. Eine Einigung soll im Juni 2010 erreicht werden. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, die Ziele der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Die Stellungnahme des Verbandes sowie die Links zu den Entwürfen der beiden Richtlinien stehen auf der Startseite des BDÜ im Internet sowie im Online-Pressebereich unter www.bdue.de.

Quelle: Pressemeldung BDÜ

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